Spielzeug, Kleidung, Bettwäsche, Schmuck, künstliche Wimpern, Mundstücke für Musikinstrumente, Reinigungs- und Pflegemittel für den häuslichen Gebrauch - in unserem täglichen Leben kommen wir mit einer großen Bandbreite verschiedener Produkte in Kontakt, die das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) unter dem Begriff der „Bedarfsgegenstände“ zusammenfasst. Aus den Medien sind Bedarfsgegenstände mitunter durch Themen wie Azofarbstoffe in Kleidung, Chrom VI in Kinderschuhen oder Nickel in Schmuck bekannt.
Anders als bei Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen (sog. Lebensmittelkontaktmaterialien), greifen bei diesen Verbraucherprodukten häufig zunächst die allgemeinen Vorgaben des Produktsicherheitsrechts. Zudem existieren für viele dieser Produkte ergänzend spezielle Rechtsvorschriften. Denn Bedarfsgegenstände müssen grundsätzlich so beschaffen sein, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung nicht schädigen.
So etwa bei Spielzeugen. Da gerade Kleinkinder diese erfahrungsgemäß intensiv nutzen, sie in den Mund nehmen und daran ziehen und zerren, bietet etwa die Spielzeug-Richtlinie 2009/48 umfassende Regelungen, um Kinder vor Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen durch unsicheres Spielzeug zu schützen. Hersteller müssen bei ihren Spielzeugprodukten also nicht nur bestimmte mechanische und ggf. elektrische Anforderungen erfüllen, sondern es gilt vor allem auch Einschränkungen bei der Nutzung bestimmter Stoffe zu beachten. Darüber hinaus sind für einzelne Spielzeugkategorien spezifische Warnhinweise vorgeschrieben, die mit dem Wort "Achtung" beginnen und die in deutscher Sprache verfasst und gut lesbar sein müssen.
Dabei sind die gesetzlichen Grundlagen für die jeweiligen Bedarfsgegenstände für Hersteller nicht immer ohne Weiteres auf einen Blick überschaubar.
So schreibt etwa das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz bei Reinigungs- und Pflegemitteln für den häuslichen Gebrauch die stoffliche Zusammensetzung vor. Regelungen zur Kennzeichnung dieser Produkte bietet hingegen die europäische Detergenzien-Verordnung. Bei vielen Produkten kann außerdem das Chemikalienrecht (u.a. REACH-VO 1907/2006) gemeinsam mit der CLP-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (= Classification, Labelling and Packaging) von Stoffen und Gemischen eine entscheidende Rolle spielen. So führt etwa die Verwendung von bestimmten Inhaltsstoffen z.B. bei Duftstoffen für Innenräume oder bei Imprägniermitteln dazu, dass der Hersteller das Produkt mit zusätzlichen Angaben, wie etwa Sicherheitshinweisen, versehen muss. Gleiches gilt für einzelne Duftstoffe, die ab einer bestimmten Konzentration sensibilisierende Eigenschaften aufweisen.
Dies alles zeigt: Die Regelungsmaterie im Zusammenhang mit Bedarfsgegenständen ist mitunter äußerst komplex.
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